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Gesetzestext zum Diebstahl mit Waffen

„§ 244 StGB
Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2. […]
3. […]
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.“

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Urteile zum Diebstahl mit Waffen

Kein Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 BtMG StGB bei einem Klappmesser in der Hosentasche

Zwar ist das Messer, das der Angeklagte bei sich führte, unzweifelhaft ein gefährlicher Gegenstand im Sinne des § 244 StGB. Auch hat der Angeklagte das Messer „bei sich geführt“ im Sinne der Norm. Einschränkend ist aber zu fordern, dass der Täter das Messer auch „bewusst gebrauchsbereit“ mit sich führt. Wird dies bestritten, ist es Aufgabe des Tatrichters, Feststellungen dahingehend zu treffen, ob bestimmte Umstände diese Gebrauchsabsicht nahelegen. Bei einem geringen Warenwert ist das Interesse eines Täters, diese Ware notfalls mit Waffengewalt zu verteidigen, nach allgemeiner Lebenserfahrung allerdings eher gering.

Das Urteil war daher aufzuheben.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 3.11.2015

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Gesetzestext zum Einbruchsdiebstahl

 „§ 244 StGB
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraf, wer
1. […]
2. […]
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.“

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Urteile zum Einbruchsdiebstahl

 

Strafschärfend ist nur das Einbrechen in Kellerräume eines Einfamilienhauses, nicht aber in Kellerräume eines Mehrfamilienhauses

Der Gesetzgeber hat die strafschärfende Norm „ Einbrechen in einen Wohnraum“ geschaffen, um Räume, die durch eine unmittelbare Verbindung zum Wohnbereich dem Begriff des Wohnens typischerweise zuzuordnen sind, besonders zu schützen.

Bricht ein Täter in einen Kellerraum eines Einfamilienhauses ein, der üblicherweise nicht vom Wohnbereich gesondert getrennt ist, ist diese Vorschrift erfüllt.

Anders ist es bei Kellerräumen eines Mehrfamilienhauses, die grundsätzlich von den Wohnbereichen besonders getrennt sind. Hier liegt kein „Einbruch in eine Wohnung“ vor. Der verschärfte Strafrahmen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ist daher nicht zugrunde zu legen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8.6.2016

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Gesetzestext zur Gefährliche Körperverletzung

„§224 StGB

(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.“

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Urteile zur Gefährlichen Körperverletzung

Keine gefährliche Körperverletzung, wenn die Verletzung nur mittelbar durch das Geschoss eintritt.

 

Bei einem Schuss auf eine Scheibe liegt keine gefährliche Körperverletzung vor, wenn der Angeklagte von vornherein nur beabsichtigte, die Scheibe zu treffen, nicht aber die dahinter befindliche Person. Wenn die Person trotzdem durch die zerberstende Scheibe beziehungsweise Glassplitter verletzt wird, wurde das Opfer nicht „mittels einer Waffe“ gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verletzt. Das setzt nämlich voraus, dass das Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes Tatmittel verletzt wird.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.07.2015

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Gesetzestext zum Raub

„§ 249 StGB

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.“

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Urteile zum Raub

 

Es liegt kein Raub vor, wenn das Opfer durch Schläge bestraft werden soll und erst anschließend die Situation zur Wegnahme ausgenutzt wird

Die Täter haben die Vereinbarung getroffen, das Opfer körperlich zu bestrafen. Hierzu versetzten sie dem Opfer Faustschläge, sodass es benommen am Boden liegenblieb. Anschließend durchsuchten die Täter die Taschen des Geschädigten und nahmen des Mobiltelefon und den Wohnungsschlüssel an sich. Danach traten die Angeklagten weiter auf das Opfer ein; ein Angeklagter urinierte auf das Opfer.

Beide Angeklagten haben sich nicht wegen Raubes mit der Mindeststrafandrohung wegen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe, sondern nur wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls strafbar gemacht.

Zwar reicht es aus, wenn die zunächst begonnene Gewaltanwendung fortgesetzt wird, nachdem der Wegnahmevorsatz gefasst wird. Wenn die Wegnahme von Gegenständen unter Anwendung von Gewalt aus anderen Motiven aber nur zeitlich nachfolgt, ohne dass beides miteinander verknüpft ist, scheidet ein Schuldspruch wegen Raubes aus.

So ist es hier. Während der Schläge handelten die Angeklagten nicht mit dem Ziel, ihm Wertgegenstände wegzunehmen, sondern alleine mit dem Motiv, das Opfer zu bestrafen. Sie haben lediglich die Wirkung der zuvor eingesetzten Gewalt für die Wegnahmehandlung ausgenutzt, was für einen Raub nicht ausreicht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.01.2016

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Gesetzestext zur Räuberischen Erpressung

„§255 StGB Wird die Erpressung durch die Gewalt gegen eine person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.“

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Urteile zur Räuberischen Erpressung

Anwesende haben keine Pflicht, die räuberische Erpressung durch einen Freunde zu verhindern

Die Beteiligung an der räuberischen Erpressung eines Bekannten setzt einen in irgendeiner Weise fördernden Beitrag voraus. Ein Anwesender hat keine Pflicht, die Tat zu verhindern oder sich von ihr zu distanzieren. Eine räuberische Erpressung kann – auch als Mittäter oder Gehilfe – nur durch positives Tun geleistet werden. Selbst wenn die Tat des Freundes gebilligt wird, reicht dies nicht aus. Sollte das Gericht der Ansicht sein, dass die Tat durch bloßes „Dabeisein“ gefördert oder erleichtert wurde, muss das Tatgericht sorgfältig und genau die Gründe dazu aufführen, dass und wodurch die Tatgewährung in ihrem konkreten Ablauf objektiv gefördert oder erleichtert wurde. Das gilt auch, wenn es sich – wie hier – um einen passiv bleibenden Beifahrer handelt.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 25.08.2014

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Gesetzestext zum Raub in einem besonders schweren Fall

„§ 250 StGB

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,

c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,

in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder

eine andere Person

a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder

   b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.“

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Urteile zum Raub in besonders schwerem Fall

Verwendung eines Elektroschockers

Die Verwendung eines Elektroschockgerätes kann zwar grundsätzlich als gefährliches Werkzeug in Betracht kommen. Dies gilt aber nur dann, wenn festgestellt werden kann, dass das Elektroschockgerät auch tatsächlich zum Zeitpunkt des Raubes funktionsfähig war.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.06.2015

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Gesetzestext zum Absehen von einer Strafe

„§29 Abs. 5
Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.“

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Urteil zum Absehen einer Strafe

Eine Einstellung muss auch bei einschlägigen Vorstrafen und Bewährung bei einer geringen Menge BtM erörtert werden

Das Urteil des Landgerichts Hagen wurde im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Der Angeklagte war einschlägig wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorbestraft. Er stand wegen dieser einschlägigen Taten zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Tat unter Bewährung. Die Taten lagen allerdings längere Zeit zurück. Aufgrund dessen hat das Landgericht Hagen entgegen § 29 Abs. 5 BtMG nicht erörtert, ob angesichts der geringen Menge Betäubungsmittel – 0,9 g Marihuanagemisch – trotzdem ein Absehen von Strafe in Betracht kommt.
Hierdurch hat das Landgericht gegen geltendes Recht verstoßen, so dass der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben ist. Selbst wenn das Gericht nach Zurückverweisung der Sache zu dem Ergebnis käme, dass kein Absehen von Strafe erfolgen kann, verstößt ein Urteil wie das Hiesige – zwei Monate Freiheitsstrafe – möglicherweise gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da das Tatunrecht hier so gering wiegt, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe als eine unangemessen harte Sanktion erscheint.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29.07.2014

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Urteile zur Cannabisbehandlung zur Schmerzlinderung

Rechtfertigender Notstand bei Cannabisbehandlung zur Schmerzlinderung

Nach der Rechtsprechung muss sich ein Gericht mit den Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes auseinandersetzen, wenn ein Angeklagter Betäubungsmittel zu dem Zweck angebaut hat, seine Schmerzen zu lindern. In Teilen der Rechtsprechung (beispielsweise Kammergericht Berlin) wird dies selbst dann in Betracht gezogen, wenn diese Person nicht einmal versucht hat für die Heilbehandlung eine Genehmigung nach § 3 Abs. 2 zu erhalten. Auch wenn man dieser Ansicht nicht folgt, drängt sich diese Überlegung dennoch auf, wenn der Angeklagte nachweist, dass er sich um eine Genehmigung bemüht hat. Wurde trotzdem durch das Gericht ein rechtfertigender Notstand nicht erörtert, liegt ein Urteilsmangel vor, der die Aufhebung des Urteils bedingt.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 16.05.2013

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Gesetzestext zum Bewaffneten Handeltreiben

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. […]
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

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Urteil zum Bewaffneten Handeltreiben

Bewaffnetes Handeltreiben gemäß § 30 a BtMG liegt regelmäßig dann vor, wenn sich die Waffe / der gefährliche Gegenstand im selben Raum befinden, in dem auch die Drogen gelagert werden

Die besonders strafschärfende Norm des § 30 a BtMG – Mindeststrafe 5 Jahre Freiheitsstrafe – erfordert nicht, dass eine Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand bewusst zu dem Zweck in Griffweite liegen, um sie tatsächlich zur Durchsetzung des Betäubungsmittelhandels zu verwenden. Es reicht die abstrakte Möglichkeit. Diese abstrakte Möglichkeit ist in der Regel dann gegeben, wenn sich die Waffe / der gefährliche Gegenstand – hier war es ein Teleskopschlagstock – im selben Raum befindet, in dem auch die Drogen gelagert werden.
Dabei reicht es, wenn die Waffe / der gefährliche Gegenstand auch nur bei einem Einzelakt des Handeltreibens dabei sind. Es reicht daher dazu aus, dass die Waffe etwa nur beim Portionieren der Drogen oder bei der Übergabe der Betäubungsmittel vom Lieferanten oder an Abnehmer bei sich geführt wird.
Die Rechtsprechung distanziert sich ausdrücklich von der einschränkenden Auslegung, dass ein unmittelbarer Zusammenhang des Beisichführens der Waffe mit einem konkreten Umsatzgeschäft festgestellt werden muss. Denn der Drogenhändler könne auch unerwartet von Drogenabhängigen, Polizeibeamten oder sonstigen Personen aufgesucht werden, gegen die er sich zum Schutz seiner Person, von Drogen oder Geldern mit der Waffe verteidigen müsse. Es handelt sich damit um ein „abstraktes Gefährdungsdelikt“. Für den Vorsatz reicht es aus, dass der Täter weiß, dass die Waffe / der gefährliche Gegenstand sich im selben Raum befindet. Der Wille, sie einzusetzen ist nicht erforderlich!

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.08.2012

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Urteil zum nicht bewaffneten Handeltreiben

Kein Handeltreiben mit Waffen, wenn sich die Waffe in einem anderen Raum befindet

Befinden sich in einer Schrankwand im Schlafzimmer mehrere schussbereite Waffen, liegt kein Handeltreiben mit Waffen nach § 30 a BtMG vor, wenn in diesem Raum weder Drogen portioniert, Drogenerlöse oder Drogen versteckt noch sonstige Teilakte eines Drogengeschäfts verwirklicht wurden.
Befindet sich die Schusswaffe in einem Behältnis und in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel, ist dies in der Regel nicht ausreichend, um die Mindeststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe zu Grunde zu legen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2013

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Urteil zum Überschreiten der nicht geringen Menge

Das 1,8-fache Überschreiten der nicht geringen Menge drängt zur Annahme eines minderschweren Falles

Soweit das Landgericht rechtsfehlerhaft das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem minderschweren Fall abgelehnt hat, weil das 1,8-fache der nicht geringen Menge erreicht wurde, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Es handelt sich hierbei um eine unwesentliche Überschreitung. Tatsächlich stellt das 1,8-fache der nicht geringen Menge noch den Grenzbereich der nicht geringen Menge dar. Dieser Umstand spricht eher für die Annahme eines minderschweren Falles als dagegen.
Das Urteil des Landgerichts Trier war daher aufzuheben.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.07.2012

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